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Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
01. Gegenstand der AGB
a. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, des Vermieters. b. Nicht berÜhrt von
dem zugrundeliegenden Mietvertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und Auf- und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages
sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, fÜr deren AusfÜhrung der Vermieter grundsätzlich keine
Haftung Übernimmt.
02. Allgemeines
a. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedÜrfen der ausdrÜcklichen schriftlichen Bestätigung des
Vermieters. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Vermieters auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit
kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berÜhrten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.
b. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal
ausdrÜcklich zurÜckgewiesen werden.
b. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berÜhrt nicht die GÜltigkeit der Übrigen.Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug
des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, die AusfÜhrung vorliegender Aufträge bis zur ErfÜllung ganz oder teilweise auszusetzen oder von nicht erfÜllten Verträgen
zurÜckzutreten.
03. Angebote und Preise
a. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware Übergeben ist. Ebenso bedÜrfen Ergänzungen und Abänderungen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.
b. Abbildungen, Masse und Gewicht in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert massgebend. Eine Gewähr fÜr ihre Einhaltung wird nicht Übernommen.
c. GebÜhren und sonstige Kosten, die mit der ErfÜllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
d. Alle Preise verstehen sich zuzÜglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
04. ErfÜllung
a. Der Vermieter erfÜllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an andere Orte verbringt. Der GefahrenÜbergang den
Mieter findet mit Aussonderung der Ware durch den Vermieter statt.
b. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfÜllen, dass er ein gleichwertiges Gerät bereitstellt.
05. Zahlungsbedingungen
a. Die Rechnungstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die
Rechnungen sind porto- und spesenfrei und in Bruchköbel zahlbar. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der MängelrÜge zu erfolgen. Aufrechnung und ZurÜckhaltung wegen
irgendwelcher GegenansprÜche des Mieters sind ausgeschlossen.
b. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als
Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
c. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% Über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens
jedoch 9% p.a. pro angefangenem Monat, in Ansatz zu bringen.
d. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die KreditwÜrdigkeit zu mindern geeignet sind, haben sofortige Fälligkeit aller Forderungen des
Vermieters zu Folge. Sie berechtigen den Vermieter, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszufÜhren, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurÜck
zu treten oder Schadenersatz wegen NichterfÜllung zu verlangen, ferner dem Mieter jede Weiterveräu¿erung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und
die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. Die durch die RÜcknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. In der RÜcknahme liegt nur dann ein
RÜcktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrÜcklich schriftlich erklärt. Die Auslieferung der ohne schriftliche RÜcktrittserklärung zurÜckgenommenen Ware kann der
Mieter erst nach restloser Bezahlung des Mietpreises und aller Kosten verlangen.
06. Wartung
a. Der Mieter beauftragt mit Abschluss des Mietvertrages den Vermieter ausschliesslich, den Mietgegenstand soweit notwendig zu warten. Die Wartung umfasst nur solche
Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind und unmittelbar der Vermeidung einer Funktionsstörung dienen. Die Regelung fÜr andere Werkarbeiten (vgl. oben 1.b. dieser AGB)
bleibt demnach unberÜhrt. Die Wartungsarbeiten werden nicht gesondert berechnet, es sei denn, dass sie durch unsachgemässe Behandlung der Mietsache oder aufgrund von
Eingriffen von Personen notwendig sind, die vom Vermieter nicht beauftragt worden sind.
07. Unterrichtungspflichten
a. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzÜglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter SchadenersatzansprÜche bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenÜber dem Mieter geltend machen.
b. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzÜglich Über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere bei 1. Beschlagnahme,
Pfändung oder ähnlichen Massnahmen Dritter, 2. bei Änderung der Betriebsverhältnisse fÜr die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begrÜnden
oder erhöhen, 3. bei Konkurs- oder Vergleichsanträgen Über das Vermögen des Mieters sowie im Falle einer Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.
08. Untervermietung
Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.
09. Gewährleistung und Haftung des Vermieters
a. Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche VerfÜgungsgewalt Über
die Mietsache erlangt. Die Erklärung des Mieters begrÜndet die Vermutung, dass ein später auftretender Mangel vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Dem Mieter obliegt die
Beweislast dafÜr, dass der Mangel schon vor dem Empfang der Mietsache bestand.
b. Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.
c. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn 1. er nicht innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels beim Vermieter schriftlich geltend
gemacht wird, oder 2. der Mieter die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht erfÜllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, oder 3.
die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung
steht, oder 4. der Mieter die Vorschriften Über die Behandlung nicht befolgt, oder 5. Verschleiss oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemässe Behandlung
zurÜckzufÜhren ist, oder 6. der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
d. Eine Über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird, insbesondere auch fÜr Mängelfolgeschäden aller Art, nicht Übernommen.
e. Im Falle verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadenersatz fÜr die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen
fÜr entgangenen Gewinn.
10. Werkarbeiten des Vermieters
a. Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Aufbaus einer Anlage oder von einzelnen Geräten, erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes:
b.Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, fÜr deren AusfÜhrung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung
Übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur fÜr grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der
Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.
c. Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgefÜhrt
werden können. Vor Beginn hat er dem Vermieter und Werkunternehmer die nötigen Angaben Über die Lage verdeckt gefÜhrter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu
machen. Insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden UnfallverhÜtungsvorschriften bekannt zu geben.
d. Die Gewährleistung fÜr die Werkarbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme (¼bernahme in den Betrieb des Mieters). Verzögert sich durch Umstände, die der Vermieter nicht
zu vertreten hat, die ¼bernahme in den Betrieb des Mieters um mehr als 14 Tage, so verkÜrzt sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Etwaige
GewährleistungsansprÜche gegen den Vermieter fÜr ausgefÜhrte Werkarbeiten verjähren in sechs Monaten.
e. FÜr fehlerhafte Arbeiten von bereitgestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben noch seine
Aufsichtspflicht verletzt hat.
11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
a. Wird dem Vermieter die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Massgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden
des Vermieters zurÜckzufÜhren, so ist der Mieter berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes
desjenigen Teiles der Vermietung oder der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
b. Sofern vorhergesehene Ereignisse, die ausserhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf den Betrieb einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter vom Vertrag zurÜcktreten.
12. Open Air Konzerte
Wird zwischen den Parteien fÜr ein Open Air Konzert vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen Überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:
a. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr fÜr die Anlage oder fÜr die körperliche Unversehrtheit von anwesenden
Menschen besteht.
b. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawalle oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäss den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage
abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus SchadenersatzansprÜche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.
13. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet fÜr Verlust und Beschädigung der Mietsache.
b. Der Mieter ist verpflichtet, alle Üblichen Versicherungen fÜr die Mietsache abzuschliessen.
c. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurÜck oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz fÜr die entstandenen
Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters
ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarten Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter
beauftragten Sub-Unternehmen.
d. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen
den Parteien geschlossen wurde.
e. Der Mieter hat danach bei einem RÜcktritt folgende RÜcktrittsgebÜhren zu entrichten: 1. bis 60 Tage vor Mietbeginn 5% des Auftragsvolumens 2. bis 45 Tage vor Mietbeginn
20% des Auftragsvolumens 3. bis 30 Tage vor Mietbeginn 35% des Auftragsvolumens 4. bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens 5. bis 3 Tage vor Mietbeginn 80%
des Auftragsvolumens
f. Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe von 80% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach
Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.
14. ErfÜllungsort und Gerichtsstand
a. FÜr Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist ErfÜllungsort ausschliesslich Bruchköbel und Gerichtsstand ausschliesslich Hanau am Main. Dies gilt
auch fÜr AnsprÜche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gem. § 38 II ZPO. Es gilt ausschliesslich deutsches Recht.
b. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze Über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausdrÜcklich ausgeschlossen.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Teile der AGB in ihrer RechtsgÜltigkeit eingeschränkt oder vollständig nicht anwendbar sein, so behalten die restlichen hiervon nicht betroffen
Teile der AGB ihre GÜltigkeit.
Stand 09/2009
Ergänzende Angaben zur angebotenen Dienstleistung:
Wir übernehmen keinerlei Haftung für uns zugesandte Medien gegen Beschädigung und oder Untergang über den Zeitwert des Materials hinaus. Dies gilt auch für denVersand
zu und von uns zum jeweiligen Auftraggeber. Tritt eine Beschädigung im Falle der Nutzung eines von uns verliehenen Gerätes auf, haften wir auch hier nur für den Zeitwert des
Materials.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
01. Gegenstand der AGB
a. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen,
insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, des Vermieters. b. Nicht
berÜhrt von dem zugrundeliegenden Mietvertrag und diesen
Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und Auf- und Abbau von
Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter
derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt es sich um
Kulanzarbeiten, fÜr deren AusfÜhrung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung
Übernimmt.
02. Allgemeines
a. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen.
Abweichungen und Nebenabreden bedÜrfen der ausdrÜcklichen schriftlichen
Bestätigung des Vermieters. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Vermieters
auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und
Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein Verzicht auf die Einhaltung der
hierdurch berÜhrten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet
werden.
b. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie
verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht
noch einmal ausdrÜcklich zurÜckgewiesen werden.
b. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berÜhrt nicht die
GÜltigkeit der Übrigen.Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei
Zahlungsverzug des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, die AusfÜhrung
vorliegender Aufträge bis zur ErfÜllung ganz oder teilweise auszusetzen oder von
nicht erfÜllten Verträgen zurÜckzutreten.
03. Angebote und Preise
a. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich
bestätigt oder die Ware Übergeben ist. Ebenso bedÜrfen Ergänzungen und
Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des
Vermieters. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.
b. Abbildungen, Masse und Gewicht in den Prospekten des Vermieters sind nur
angenähert massgebend. Eine Gewähr fÜr ihre Einhaltung wird nicht
Übernommen.
c. GebÜhren und sonstige Kosten, die mit der ErfÜllung behördlicher Auflagen
zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
d. Alle Preise verstehen sich zuzÜglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
04. ErfÜllung
a. Der Vermieter erfÜllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem
Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an andere Orte verbringt. Der
GefahrenÜbergang den Mieter findet mit Aussonderung der Ware durch den
Vermieter statt.
b. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich
ist, kann er den Vertrag dadurch erfÜllen, dass er ein gleichwertiges Gerät
bereitstellt.
05. Zahlungsbedingungen
a. Die Rechnungstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der
Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen.
Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei und in Bruchköbel zahlbar. Die Zahlung
hat ungeachtet des Rechts der MängelrÜge zu erfolgen. Aufrechnung und
ZurÜckhaltung wegen irgendwelcher GegenansprÜche des Mieters sind
ausgeschlossen.
b. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen.
Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der
unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
c. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 3% Über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens jedoch 9% p.a. pro angefangenem Monat, in Ansatz zu bringen.
d. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die
KreditwÜrdigkeit zu mindern geeignet sind, haben sofortige Fälligkeit aller
Forderungen des Vermieters zu Folge. Sie berechtigen den Vermieter, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszufÜhren, nach
angemessener Nachfrist vom Vertrage zurÜck zu treten oder Schadenersatz wegen
NichterfÜllung zu verlangen, ferner dem Mieter jede Weiterveräu¿erung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und die einzelnen
Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. Die durch die RÜcknahme entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Mieters. In der RÜcknahme liegt nur dann ein RÜcktritt
vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrÜcklich schriftlich erklärt. Die
Auslieferung der ohne schriftliche RÜcktrittserklärung zurÜckgenommenen Ware
kann der Mieter erst nach restloser Bezahlung des Mietpreises und aller Kosten
verlangen.
06. Wartung
a. Der Mieter beauftragt mit Abschluss des Mietvertrages den Vermieter
ausschliesslich, den Mietgegenstand soweit notwendig zu warten. Die Wartung
umfasst nur solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind und unmittelbar
der Vermeidung einer Funktionsstörung dienen. Die Regelung fÜr andere
Werkarbeiten (vgl. oben 1.b. dieser AGB) bleibt demnach unberÜhrt. Die
Wartungsarbeiten werden nicht gesondert berechnet, es sei denn, dass sie durch
unsachgemässe Behandlung der Mietsache oder aufgrund von Eingriffen von
Personen notwendig sind, die vom Vermieter nicht beauftragt worden sind.
07. Unterrichtungspflichten
a. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzÜglich Störungen der Mietsache
mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter
SchadenersatzansprÜche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenÜber
dem Mieter geltend machen.
b. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzÜglich Über etwaige Änderungen,
die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere bei 1.
Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Massnahmen Dritter, 2. bei Änderung
der Betriebsverhältnisse fÜr die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung
der Mietsache begrÜnden oder erhöhen, 3. bei Konkurs- oder Vergleichsanträgen
Über das Vermögen des Mieters sowie im Falle einer Liquidation des
Geschäftsbetriebes des Mieters.
08. Untervermietung
Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.
09. Gewährleistung und Haftung des Vermieters
a. Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben. Der
Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche
VerfÜgungsgewalt Über die Mietsache erlangt. Die Erklärung des Mieters
begrÜndet die Vermutung, dass ein später auftretender Mangel vom Vermieter
nicht zu vertreten ist. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafÜr, dass der Mangel
schon vor dem Empfang der Mietsache bestand.
b. Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die gesetzlichen
Gewährleistungspflichten.
c. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn 1. er nicht
innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels beim Vermieter schriftlich
geltend gemacht wird, oder 2. der Mieter die ihm obliegenden
Vertragsverpflichtungen nicht erfÜllt, insbesondere seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, oder 3. die Mietsache von
Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist
und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder
4. der Mieter die Vorschriften Über die Behandlung nicht befolgt, oder 5.
Verschleiss oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemässe Behandlung
zurÜckzufÜhren ist, oder 6. der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit
und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
d. Eine Über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des
Vermieters wird, insbesondere auch fÜr Mängelfolgeschäden aller Art, nicht
Übernommen.
e. Im Falle verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den
Vermieter kann der Mieter nur Schadenersatz fÜr die Ersatzbeschaffung verlangen,
nicht dagegen fÜr entgangenen Gewinn.
10. Werkarbeiten des Vermieters
a. Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Aufbaus einer Anlage oder von
einzelnen Geräten, erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes:
b.Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, handelt
es sich um Kulanzarbeiten, fÜr deren AusfÜhrung der Vermieter grundsätzlich
keine Haftung Übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet
werden, haftet der Vermieter nur fÜr grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des
Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der
betrieblichen Haftpflichtversicherung.
c. Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits
Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung
durchgefÜhrt werden können. Vor Beginn hat er dem Vermieter und
Werkunternehmer die nötigen Angaben Über die Lage verdeckt gefÜhrter Strom-,
Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Insbesondere hat er dem
Vermieter die zu beachtenden UnfallverhÜtungsvorschriften bekannt zu geben.
d. Die Gewährleistung fÜr die Werkarbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme
(¼bernahme in den Betrieb des Mieters). Verzögert sich durch Umstände, die der
Vermieter nicht zu vertreten hat, die ¼bernahme in den Betrieb des Mieters um
mehr als 14 Tage, so verkÜrzt sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der
Verzögerung. Etwaige GewährleistungsansprÜche gegen den Vermieter fÜr
ausgefÜhrte Werkarbeiten verjähren in sechs Monaten.
e. FÜr fehlerhafte Arbeiten von bereitgestelltem Personal haftet der Vermieter
nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben noch
seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
a. Wird dem Vermieter die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die
allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Massgabe: Ist die Unmöglichkeit
auf Verschulden des Vermieters zurÜckzufÜhren, so ist der Mieter berechtigt,
Schadenersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch
des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Vermietung oder der
Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden kann.
b. Sofern vorhergesehene Ereignisse, die ausserhalb des Willens des Vermieters
liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung
erheblich verändern oder auf den Betrieb einwirken, wird der Vertrag angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter vom
Vertrag zurÜcktreten.
12. Open Air Konzerte
Wird zwischen den Parteien fÜr ein Open Air Konzert vereinbart, dass der
Vermieter die Funktion der Mietsachen Überwacht, hat der Vermieter insbesondere
folgende Rechte:
a. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder ggf. abbauen, wenn durch das
Wetter eine Gefahr fÜr die Anlage oder fÜr die körperliche Unversehrtheit von
anwesenden Menschen besteht.
b. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawalle oder
Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäss den vorstehenden Voraussetzungen
die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus
SchadenersatzansprÜche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.
13. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet fÜr Verlust und Beschädigung der Mietsache.
b. Der Mieter ist verpflichtet, alle Üblichen Versicherungen fÜr die Mietsache
abzuschliessen.
c. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurÜck oder verweigert aus anderem Grund
die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz fÜr die
entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen
Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der
geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen,
das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarten Werklöhne und
der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen.
d. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung
der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag
zwischen den Parteien geschlossen wurde.
e. Der Mieter hat danach bei einem RÜcktritt folgende RÜcktrittsgebÜhren zu
entrichten: 1. bis 60 Tage vor Mietbeginn 5% des Auftragsvolumens 2. bis 45 Tage
vor Mietbeginn 20% des Auftragsvolumens 3. bis 30 Tage vor Mietbeginn 35% des
Auftragsvolumens 4. bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens 5. bis 3
Tage vor Mietbeginn 80% des Auftragsvolumens
f. Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter
Schadenersatz in Höhe von 80% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist
berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei
fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.
14. ErfÜllungsort und Gerichtsstand
a. FÜr Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist
ErfÜllungsort ausschliesslich Bruchköbel und Gerichtsstand ausschliesslich Hanau
am Main. Dies gilt auch fÜr AnsprÜche aus Schecks und Wechseln sowie im
Mahnverfahren gem. § 38 II ZPO. Es gilt ausschliesslich deutsches Recht.
b. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze Über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen wird ausdrÜcklich ausgeschlossen.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Teile der AGB in ihrer RechtsgÜltigkeit eingeschränkt
oder vollständig nicht anwendbar sein, so behalten die restlichen hiervon nicht
betroffen Teile der AGB ihre GÜltigkeit.
Stand 09/2009
Ergänzende Angaben zur angebotenen Dienstleistung:
Wir übernehmen keinerlei Haftung für uns zugesandte Medien gegen
Beschädigung und oder Untergang über den Zeitwert des Materials hinaus. Dies
gilt auch für denVersand zu und von uns zum jeweiligen Auftraggeber. Tritt eine
Beschädigung im Falle der Nutzung eines von uns verliehenen Gerätes auf, haften
wir auch hier nur für den Zeitwert des Materials.